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10.02.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mandanten,

wir möchten Sie recht herzlich zu unserer Online-Veranstaltung am 19. Februar 2026 einladen, bei der wir gemeinsam mit Ihnen einen Ausblick auf das Jahr 2026 wagen wollen.

Mit dem Artikelgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 haben sich für die Kommunen wichtige Neuerungen, insbesondere im Bereich der Vergabe, der interkommunalen Zusammenarbeit sowie der kommunalen Unternehmen ergeben.

Mit der Aufhebung des bisherigen § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung und der Einführung des § 75a GO NRW sowie der Anpassung von § 8 der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) eröffnen sich für die Kommunen neue Handlungsspielräume im Vergaberecht. Insbesondere im sogenannten Unterschwellenbereich können Vergabeverfahren künftig deutlich flexibler ausgestaltet werden. Unterhalb der europäischen Schwellenwerte gemäß § 106 GWB sind dabei lediglich die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung sowie ein wirtschaftliches, effizientes und sparsames Handeln verbindlich. Welche vergaberechtlichen Verfahrensordnungen – etwa die UVgO oder die VOB/A – zur Anwendung kommen, entscheiden die Gemeinden nun eigenverantwortlich. Um dennoch Orientierung und Rechtssicherheit zu bieten, haben kommunale Spitzenverbände Mustersatzungen erarbeitet, die ab 2026 als praxisnahe Grundlage für kommunale Auftragsvergaben dienen können.

Auch die interkommunale Zusammenarbeit wurde durch die Änderungen in § 3 GO NRW und § 4 Abs. 8 GO NRW neu geregelt. Kooperationen können nun mit allen Kommunen geschlossen werden und sind nicht mehr auf benachbarte Gebietskörperschaften beschränkt.

Eine weitere Neuerung ergibt sich aus der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 15. Januar 2026 (Rechtssache C-692/23). In dem Ausgangsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen über die Voraussetzungen, unter denen ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern die Aufsicht über die betreffende juristische Person ausübt (Mutter- und Tochtergesellschaften), einen öffentlichen Auftrag direkt an diese juristische Person vergeben kann. Im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Art. 267 AEUV präzisierte der Gerichtshof die Voraussetzungen für die Auslegung des sogenannten Wesentlichkeitskriterium im Rahmen des § 108 GWB. Der EuGH konkretisierte damit die Frage, welche Umsätze von Tochterunternehmen zu berücksichtigen sind. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die kommunale Wirtschaft. Innerhalb von Konzernstrukturen sollte die In-House-Fähigkeit von Mutter- und Tochtergesellschaften und insbesondere das Wesentlichkeitskriterium anhand des EuGH-Urteils überprüft werden.

Auch das Verpackungsrecht erfährt Neuerungen durch die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR), die am 11. Februar 2025 in Kraft getreten ist und ab August 2026 unmittelbar gilt. Derzeit liegt noch der Referentenentwurf für die Umsetzung in nationales Recht vor. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Wiederverwendungs- und Nachfüllsysteme zu fördern, Pfandsysteme für Einwegflaschen europaweit einzuführen, die Recyclingquote und Recyclingquote zu steigern, einen Mindestrezyklateinsatz in Kunststoffverpackungen festzulegen, die Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen zu gewährleisten und bestimmte verschwenderische Verpackungen zu verbieten.

Nicht zu vergessen, bleibt die Frage der Ansatzfähigkeit von Klimaschutzmaßnahmen. Auch hier möchten wir mit Ihnen gemeinsam einen Blick auf aktuelle Entwicklungen werfen.

Seien Sie daher gern am 19.02.2026 in der Zeit von 10.00 bis 11.00 Uhr dabei. Wir freuen uns auf Sie!