Entscheidung des EuGH vom 15.01.2026

28.01.2026

Am 15. Januar 2026 hat der Europäische Gerichthof (EuGH) in der Rechtssache C-692/23 in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV die Voraussetzungen für das sog. Wesentlichkeitskriterium im Sinne des § 108 GWB weiter präzisiert. Damit wird die Frage, welche Umsätze von Tochterunternehmen beim sog. Wesentlichkeitskriterium zu berücksichtigen sind, weiter konkretisiert.

Der Ausgangsfall

Der Gerichtshof in Den Haag (Niederlande) hatte in dem Verfahren der AVR-Afvalverwerking BV (Klägerin) dem EuGH Fragen zur Auslegung des Wesentlichkeitskriteriums vorgelegt.

In dem Ausgangsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen über die Voraussetzungen, unter denen ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern die Aufsicht über die betreffende juristische Person ausübt, einen öffentlichen Auftrag direkt an diese juristische Person vergeben kann. Dabei ist AF die Muttergesellschaft einer Gruppe von Tochtergesellschaften, die teilweise in einem anderen Bereich tätig sind als der Ausführung der Aufgaben, die AF oder diesen Tochtergesellschaften von den Gemeinden, die Anteile an AF halten, übertragen wurden. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob im Rahmen der Prüfung des sog. Tätigkeitskriteriums nur der Umsatz der kontrollierten juristischen Person selbst zu berücksichtigen ist oder auch der Umsatz von innerhalb oder außerhalb der Gruppe verbundenen Unternehmen.

Die wesentlichen Aussagen des Gerichts

Ausgangspunkt war insbesondere, dass öffentliche Aufträge, die an kontrollierte juristische Personen vergeben werden, ausschreibungsfrei erfolgen können, wenn der öffentliche Auftraggeber diese juristische Person wie seine eigenen Dienststellen kontrolliert, sofern die Tätigkeit der kontrollierten juristischen Person zu mindestens 80 % aus der Ausführung von Aufgaben besteht, die ihr von dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen juristischen Personen, über die dieser öffentliche Auftraggeber Kontrolle ausübt, übertragen wurden, unabhängig davon, wer der Begünstigte der Ausführung des Auftrags ist. Dieser Prozentsatz wird insbesondere anhand des Kriteriums des durchschnittlichen Gesamtumsatzes ermittelt.

Der EuGH hat im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Überprüfung des Tätigkeitskriteriums auch die Tätigkeiten von Tochtergesellschaften innerhalb einer Konzernstruktur relevant sein können und eben nicht nur Tätigkeiten der Muttergesellschaft. Nach dem EuGH ist es irrelevant, ob die Tätigkeit der kontrollierten juristischen Person unmittelbar von dieser juristischen Person oder über die anderen Unternehmen der Gruppe, deren Muttergesellschaft sie ist, ausgeübt wird.

Demnach ist bei der Überprüfung des Tätigkeitskriteriums für den Fall, dass die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft ist, auch der Umsatz der Tochterunternehmen zu berücksichtigen, ggf. auf Grundlage des konsolidierten Umsatzes, wenn sie ihre Umsätze gemäß den Art. 22 und 24 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU zu konsolidieren haben.

Konsequenzen für die kommunale Entsorgungswirtschaft

Das Urteil hat weitreichende Folgen für die kommunale Wirtschaft. Innerhalb von Konzernstrukturen sollte die In-House-Fähigkeit der Mutter- und Tochtergesellschaften und insbesondere das Wesentlichkeitskriterium anhand des EuGH-Urteils überprüft werden.