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Aktuelles-Beitrag vom

Gruneberg Rechtsanwälte, Köln

GO-Novelle erweitert die Organisationsmöglichkeiten der kommunalen Wirtschaft

Das am 17.12.2010 im Landtag NRW beschlossene und am 28.12.2010 veröffentlichte „Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts“ stellt – unter Aufgabe des damals zugrunde gelegten Prinzips „Privat vor Staat“ – die gesetzlichen Rahmenbedingungen wieder her, die bis zu der GO-Reform des Jahres 2007 Geltung beanspruchten. Darüber hinaus wird für die in der Energiewirtschaft tätigen kommunalen Unternehmen ein eigenständiger kommunalrechtlicher Ordnungsrahmen geschaffen, der die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nachhaltig verbessert.

Aufgabe des Regelungsprinzips „Privat vor Staat“ 

Im Bereich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung des § 107 GO wurden zwei gewichtige Korrekturen vorgenommen: Das Erfordernis eines „dringenden“ öffentlichen Zwecks wird gestrichen und die strenge Subsidiaritätsklausel in ein einfache umgewandelt.  

Privilegierung der Energiewirtschaft  

Die energiewirtschaftliche Betätigung wird durch einen neuen § 107 a GO NW im Bereich der überörtlichen Betätigung erleichtert, verbundene Dienstleistungen ermöglicht. 

Erleichterungen für die kommunale Abfallwirtschaft  

Auch für die kommunale Abfallwirtschaft, die als öffentliche Einrichtung gemeindewirtschaftsrechtlich privilegiert ist, sieht die Novelle Erleichterungen vor: Während nach der alten Rechtslage eine überörtliche Betätigung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Zwecks möglich war, ist nunmehr ein öffentlicher Zweck ausreichend, da das Merkmal „dringend“ in § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NW gestrichen wurde. Damit erfährt insbesondere die überörtliche Betätigung eine deutliche Entspannung.  

Erweiterte Organisationsmöglichkeiten für kommunale Hilfsbetriebe 

Schließlich hat die Novelle für kommunale Hilfsbetriebe zur Deckung des Eigenbedarfs, wie z. B. Bau- und Betriebshöfe, städtische Werkstätten bzw. Fuhrparks, deutliche Erleichterungen mit sich gebracht: Während für diese typischen Hilfsbetriebe nach alter Rechtslage die Rechtsformen der GmbH und der Anstalt des öffentlichen Rechts verwehrt waren, können diese nunmehr auch privatrechtlich in Form der GmbH oder als öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert werden. Grund dafür ist, dass in den entsprechenden Regelungen die Verweisung auf den strengen Einrichtungsbegriff in § 8 GO NW gestrichen wurde (§ 108  Abs. 1 Nr. 2 GO NW). Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, für die Wahrnehmung von Aufgaben zur Deckung des gemeindlichen Eigenbedarfs die im Rahmen der Organisationshoheit zur Verfügung stehende Palette öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationsformen umfassend zu öffnen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese gesetzgeberischen Erleichterungen im Gemeindewirtschaftsrecht in der kommunalaufsichtsrechtlichen Praxis bei Organisationsänderungen im Bereich der Eigenbetriebe sowie der überörtlichen Betätigung kommunaler Entsorgungsunternehmen auswirken werden.  

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Dr. Ralf Gruneberg, E-Mail: gruneberg@gruneberg-rechtsanwaelte.de