Können Vereinbarungen zur gemeinsamen Verwertung nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG mit Mehrheitsbeschluss der Systeme für alle Systeme verbindlich geschlossen werden?
Ein erstes Gericht hat sich zu dieser Frage mit überraschendem Ausgang geäußert:
I. Sachverhalt
Die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems durch die Systeme ist zumeist
Gegenstand langwieriger Verhandlungen zwischen dem örE einerseits und den
Systemen, vertreten durch den nach § 22 Abs. 7 VerpackG bestellten gemeinsamen
Vertreter, andererseits. Neben der Höhe des Mitbenutzungsentgelts sind auch die
Konditionen der gemeinsamen Verwertung und/oder Herausgabe umstritten. In einigen
Fällen einigten sich die Vertragsparteien auf eine gemeinsame Verwertung, die
Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch an die Systeme wurde hingegen
ausgeschlossen.
Hiergegen wehr(t)en sich allerdings einige Systeme und fordern, trotz der ausdrücklichen
vertraglichen Regelung, eine Herausgabe ihres Anteils am Sammelgemisch. Sie vertreten
die Auffassung, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG, wonach eine
Abstimmungsvereinbarung oder Änderungen hierzu dann zustande kommt, wenn
mindestens zwei Drittel der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme dieser
zustimmen, keine Anwendung auf Regelungen finden, die die gemeinsame Verwertung
und/oder den Ausschluss einer Herausgabe betreffen. Allein Vereinbarungen zur
gemeinsamen Sammlung der PPK-Abfälle könnten durch Mehrheitsbeschluss durch den
gemeinsamen Vertreter vereinbart werden. Regelungen zur gemeinsamen Verwertung
seien dagegen individuell zwischen jedem System und dem örE abzustimmen.
II. Entscheidung VG Neustadt an der Weinstraße
In einer jüngst hierzu ergangenen Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße
urteilten die Richter nunmehr, dass vermeintliche Schadensersatzansprüche der
Systeme wegen unterbliebener Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch allein auf
eine mögliche Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu stützen seien. Diese
Ansprüche müssten allerdings vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Im Einzelnen:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatten sich ein örE sowie die Systeme
im Wege der Verhandlungen einer Anlage 7 auf den Ausschluss einer Herausgabe eines
Anteils am Sammelgemisch an die Systeme einigen können. Hiergegen wehrte sich ein
System und kürzte das an den örE zu zahlende Mitbenutzungsentgelt um einen
vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch wegen fehlender Herausgabe
seines Anteils am Sammelgemisch. Die hiergegen durch den örE erhobene Klage führt
nunmehr zu einem Vorbehaltsurteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO. In diesem
erkannten die Richter den Anspruch des örE zwar an, setzten zugleich die Entscheidung
über den im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus.
Denn dieser könne allein auf einer möglichen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit
einer solchen Forderung allerdings nur dann erfolgen, wenn diese rechtskräftig
festgestellt worden oder unbestritten ist, da die Entscheidung über eine
Amtspflichtverletzung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit falle. Da
beide Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren, setzte das Gericht die
Entscheidung über eine Aufrechnung aus.
Das System ist nunmehr aufgefordert seinen Schadensersatzanspruch zunächst vor dem
zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Erst wenn einer solcher Anspruch dann
rechtskräftig festgestellt wurde, kann eine Aufrechnung erfolgen.
Damit obliegt es erneut der Zivilgerichtsbarkeit sich mit den detaillierten Fragen zum
Verpackungsrecht auseinanderzusetzen.