Mitbenutzung PPK und Erfassung von Alttextilien

06.08.2024

Nach wie vor fordern die Verhandlungen zum Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen bzw. ihre Änderungen, durch Neuabschlüsse von Anlagen 7 – Mitbenutzung PPK – die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger heraus. Diskussionen um nicht „marktgerechte“ Preise seitens der Systeme sind nicht nur nicht zielführend, sondern gehen an den gesetzlichen Bestimmungen vorbei.

Hat man es dann endlich geschafft sich auf die Konditionen einer Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems zu einigen und die erforderliche 2/3 – Mehrheit der Systeme liegt vor, bedeutet dies nicht zwingend, dass dies sodann von allen Systemen auch so akzeptiert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch für alle Systeme ausgeschlossen wurde. Nach Auffassung einiger Systeme können allein Vereinbarungen zur gemeinsamen Sammlung der PPK-Abfälle durch Mehrheitsbeschluss durch den gemeinsamen Vertreter vereinbart werden, Regelungen zur gemeinsamen Verwertung seien dagegen individuell zwischen jedem System und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. In einem von uns betreuten Verfahren war hierzu das VG Neustadt an der Weinstraße angerufen worden.

Findet man keine Einigung stellt sich die Frage, wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an sein Geld kommt. Hier ist, sofern eine Abstimmungsvereinbarung besteht, auf den häufig vertraglich vereinbarten Entgeltanspruch aus der Abstimmungsvereinbarung zu verweisen. Erste Tendenzen lassen erkennen, dass dieser Anspruch von den Systemen anerkannt wird. Der Rechtsstreit wird dann zu den Einzelheiten des Gebührenrechts ausgetragen.

Getrennte Erfassung von Alttextilien ab dem 01.01.2025

Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beschäftigt aktuell zudem die Frage, welche Anforderungen hinsichtlich der ab dem 01.01.2025 geltenden Getrennterfassungspflicht für die Fraktion Altkleider zu beachten sind. Neben den abfallrechtlichen Fragen, sind nach wie vor insbesondere die straßenrechtlichen Aspekte der Aufstellung von Altkleidercontainern bzw. ihre Untersagung für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von Bedeutung. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf zwei aktuelle Entscheidungen des OVG NRW verweisen, welche sich mit der Frage einer generellen Untersagung von Altkleider-Containern beschäftigt haben. In beiden Entscheidungen, OVG NRW, Urteil vom 16.05.2024, 11 A 1429/23) und OVG NRW, Urteil vom 26.06.2024, 11 A 2239/23 – kommen die Richter zum Ergebnis, dass ein ausnahmsloses (generelles) Verbot einer bestimmten Art von Sondernutzung unzulässig sei. Letztere Entscheidung nimmt zudem Stellung zur Frage der Zuständigkeit für die Erteilung oder Versagung einer straßenrechtlichen Erlaubnis.

Bei den Diskussionen rund um die Organisation einer kommunalen Altkleidererfassung ist zudem zu berücksichtigen, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Vorrang bei der Zuteilung von Standplätzen auf öffentlichen Flächen eingeräumt werden kann, da er seiner ihm nach § 20 KrWG obliegenden hoheitlichen Entsorgungspflicht nachkommt. Hierzu sei auf die Entscheidung des VG Aachen, Urteil vom 23.04.2024 – 10 K 223/23 verwiesen.

Aktuelle Entwicklungen in der Kommunalwirtschaft am 07.11.2024

Anlässlich der vorgenannten dynamischen Entwicklungen in der Kommunalwirtschaft, lädt die Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte am 07.11.2024 in Köln zu einer Veranstaltung ein, deren Gegenstand, neben anderen interessanten Themen, auch die aktuellen Entwicklungen der Mitbenutzung PPK und Erfassung von Alttextilien, ist.

Das ganze Team rund um Dr. Ralf Gruneberg blickt mit gespannten Erwartungen auf die  Kanzleiveranstaltung – bis dahin bleibt der Dank an die Teilnehmenden Interessierten und Experten.

Informationen zu kommenden Veranstaltungen und den weiteren Dienstleistungen der Kanzlei können der Homepage https://www.gruneberg-rechtsanwaelte.de/ entnommen werden.

Diese Frage wird derzeit zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern (örE) und Systemen diskutiert.

Ein erstes Gericht hat sich zu dieser Frage mit überraschendem Ausgang geäußert:

I. Sachverhalt

Die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems durch die Systeme ist zumeist
Gegenstand langwieriger Verhandlungen zwischen dem örE einerseits und den
Systemen, vertreten durch den nach § 22 Abs. 7 VerpackG bestellten gemeinsamen
Vertreter, andererseits. Neben der Höhe des Mitbenutzungsentgelts sind auch die
Konditionen der gemeinsamen Verwertung und/oder Herausgabe umstritten. In einigen
Fällen einigten sich die Vertragsparteien auf eine gemeinsame Verwertung, die
Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch an die Systeme wurde hingegen
ausgeschlossen.

Hiergegen wehr(t)en sich allerdings einige Systeme und fordern, trotz der ausdrücklichen
vertraglichen Regelung, eine Herausgabe ihres Anteils am Sammelgemisch. Sie vertreten
die Auffassung, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG, wonach eine
Abstimmungsvereinbarung oder Änderungen hierzu dann zustande kommt, wenn
mindestens zwei Drittel der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme dieser
zustimmen, keine Anwendung auf Regelungen finden, die die gemeinsame Verwertung
und/oder den Ausschluss einer Herausgabe betreffen. Allein Vereinbarungen zur
gemeinsamen Sammlung der PPK-Abfälle könnten durch Mehrheitsbeschluss durch den
gemeinsamen Vertreter vereinbart werden. Regelungen zur gemeinsamen Verwertung
seien dagegen individuell zwischen jedem System und dem örE abzustimmen.

II. Entscheidung VG Neustadt an der Weinstraße

In einer jüngst hierzu ergangenen Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße
urteilten die Richter nunmehr, dass vermeintliche Schadensersatzansprüche der
Systeme wegen unterbliebener Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch allein auf
eine mögliche Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu stützen seien. Diese
Ansprüche müssten allerdings vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Im Einzelnen:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatten sich ein örE sowie die Systeme
im Wege der Verhandlungen einer Anlage 7 auf den Ausschluss einer Herausgabe eines
Anteils am Sammelgemisch an die Systeme einigen können. Hiergegen wehrte sich ein
System und kürzte das an den örE zu zahlende Mitbenutzungsentgelt um einen
vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch wegen fehlender Herausgabe
seines Anteils am Sammelgemisch. Die hiergegen durch den örE erhobene Klage führt
nunmehr zu einem Vorbehaltsurteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO. In diesem
erkannten die Richter den Anspruch des örE zwar an, setzten zugleich die Entscheidung
über den im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus.
Denn dieser könne allein auf einer möglichen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit
einer solchen Forderung allerdings nur dann erfolgen, wenn diese rechtskräftig
festgestellt worden oder unbestritten ist, da die Entscheidung über eine
Amtspflichtverletzung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit falle. Da
beide Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren, setzte das Gericht die
Entscheidung über eine Aufrechnung aus.

Das System ist nunmehr aufgefordert seinen Schadensersatzanspruch zunächst vor dem
zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Erst wenn einer solcher Anspruch dann
rechtskräftig festgestellt wurde, kann eine Aufrechnung erfolgen.

Damit obliegt es erneut der Zivilgerichtsbarkeit sich mit den detaillierten Fragen zum
Verpackungsrecht auseinanderzusetzen.