In zwei aktuellen Urteilen (VG Würzburg v. 22.07.2014 – W 4 K 13.622; VG München v. 17.07.2014 – M 17 K 13.4991) wurden Untersagungsverfügungen gegen gewerbliche Alttextilsammlungen bestätigt. Da die Kläger weder im Rahmen ihrer Anzeige noch zu einem späteren Zeitpunkt darlegen und nachweisen konnten, dass die durch ihre gewerblichen Sammlungen erfassten Alttextil- und Schuhabfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, erwies sich die Untersagung auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG als zweck- und rechtmäßig.
In begrüßenswerter Stringenz und Deutlichkeit wird dabei in den Urteilen die ständige Rechtsprechung des BayVGH zu den gesetzlichen Verwertungsanforderungen aufgegriffen und fortgeführt (BayVGH v. 14.11.2013 – 20 CS 13.1704), indem die Darlegungsanforderungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 KrWG im Rahmen der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungstätigkeiten gesetzeskonform konkretisiert wurden. Zweck und Zielvorgaben der Kreislaufwirtschaft (vgl. § 1 KrWG) erfordern stets eine transparente, nachvollziehbare und lückenlose Darstellung der gesamten unterschiedlichen Verwertungsebenen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg macht bereits eingangs der Entscheidungsgründe deutlich, dass aufgrund der Darlegungen des gewerblichen Sammlers von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden muss, damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG überprüft werden können. Darlegungspflichtig ist demnach „nicht die Abfallrechtsbehörde oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, sondern der gewerbliche Sammler“. Obgleich die Klägerin im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vertiefende Angaben hinsichtlich der „Behandlungsebene der Sortierung“ gemacht habe, wurden keinerlei nähere Angaben zu der eigentlichen Verwertungsebene, insbesondere keine Aussage dahingehend getroffen, was mit den Abfällen nach der Vollsortierung geschehen soll. Erfolgt die weitere Verwertung wie vorliegend durch ein beauftragtes Drittunternehmen, erfordert das Gesetz (§ 18 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 KrWG) jedenfalls eine konkrete Darlegung der Verwertungsvorgänge in diesem Betrieb.
Daran änderte nach Auffassung des Gerichts auch der im Klageverfahren vorgelegte „Vertrag über die Verbringung und Verwertung der Abfälle gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates“ nichts. Denn dieser regele nur die Verpflichtung der dort genannten Parteien, bei Störungen der Verbringung und Verwertung sowie im Falle illegaler Verbringung die Abfälle zurückzunehmen, nicht hingegen, ob die eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Im Übrigen seien die Anforderungen an die Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG) keineswegs als übersteigert anzusehen, denn die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit Lieferungen nach Polen und Spanien durchgeführt hat, hätte durch Vorlage der gemäß Anlage VII VO (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Unterlagen (genaue Angaben der Verwertungsanlage, des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens sowie die Bestätigung der Verwertungsanlage unter Angabe der Mengen) etwaige Angaben erbringen und so auch nachweisen können.
Die Aufrechterhaltung der Untersagung erweist sich auch unter dem Eindruck des Eingriffs in Art. 12 und 14 GG als verhältnismäßig, da zum einen im Fall der Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung die grundsätzliche Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung in Frage stehe und es zum anderen gerade auch „in der Hand“ der Klägerin liegt, die erforderlichen Angaben nachzureichen, die eine ordnungsgemäße Prüfung der angezeigten Sammlung ermöglichen.
Verwiese man die zuständige Abfallbehörde auf die sie treffende Amtsermittlungspflicht und die Möglichkeit, die qualifizierte gesetzliche Anzeigepflicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs und mittelbar durch die Verfolgung nach Ordnungswidrigkeitenrecht durchzusetzen, wäre bis zur Durchsetzung dieser originär die Klägerin treffenden Verpflichtung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der in der Zwischenzeit eingesammelten Abfälle offen und damit nicht gewährleistet, was durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ersichtlich nicht gewollt sei.
Obgleich die hierüber hinausgehende Frage der Zuverlässigkeit der Klägerin durch das Gericht nicht mehr entschieden werden musste, weist das Gericht aufgrund der vielzähligen Beschwerden sowie unter Würdigung des Vortrags der Klägerin abschließend darauf hin, dass dieses auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin hege.
Entsprechend ging auch das Verwaltungsgericht München in seinen Urteilsgründen von der Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erlassenen Untersagungsverfügung aus.
So habe der Kläger lediglich angegeben, dass ca. 80% der Altkleider in Second-Hand-Läden verkauft würden. Zudem wurden Bestätigungen vorgelegt, wonach die Alttextilien an Firmen in Rumänien verkauft und nicht verwertbare Textilien über eine weitere Firma „recycelt“ würden.
Aus diesen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, inwieweit und zu welchen Anteilen die gesammelten Alttextilien wiederverwendet, recycelt bzw. entsorgt werden und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG, Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG) Beachtung finden. Es wurde insbesondere nicht dargelegt, zu welchen „Produkten die Ware recycelt wird und was mit den Textilien geschieht, die weder wiederverwendbar noch recycelbar sind“. Bloße Abnahmeerklärungen von Drittunternehmen ohne nähere Angaben über die weiteren Verwertungsverfahren reichen nach Auffassung der Verwaltungsrichter nicht aus.
Erschwerend kommt hinzu, dass sowohl für den Kläger (Sammlung, Transport und Lagerung) als auch für die von ihm benannten Entsorgungsfirmen (weiterführende Verwertung) keine Zertifizierungen bestehen. Begrüßenswert ist insoweit die Tatsache, dass das Gericht hierbei zu Lasten des gewerblichen Sammlers berücksichtigt hat, dass dieser zwar die von ihm erfassten Abfälle selbst einsammelt, befördert und im eigenen Lager aufbewahrt und demnach spezifische Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 KrWG (u. a. Nr. 2: Vorbereitung zur Wiederverwendung) durchführt, jedoch keine Zertifizierung nach Entsorgungsfachbetriebsverordnung besteht, welche jedenfalls Anhaltspunkte für die abfallrechtliche Zulässigkeit der hier angezeigten und durchgeführten Tätigkeiten des Sammelns, Beförderns und Verwertens liefern könnte.
Besonders hervorzuheben ist letztlich auch der praxisrelevante Umstand, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit unterschiedlichen – häufig unzulässigen – Beweisanträgen eine Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung angestrengt wurde. Vorliegend wurde zum Beweis der Tatsache die Vernehmung eines Zeugen beantragt, dass ca. 80% der vom Kläger gelieferten Alttextilien in Second-Hand-Läden verkauft und der Rest einer weiteren Firma übergeben werde. Außerdem wurde zum Beweis der „Tatsache“ eine Zeugenvernehmung beantragt, dass die von einem Drittunternehmen gelieferte Restware des Klägers entsprechend der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) verwertet werde. Zurecht wies das Verwaltungsgericht diese Beweisanträge als unzulässig ab, da es sich hierbei um Beweisermittlungsanträge handelt, durch die die entscheidungserheblichen Tatsachen gerade erst festgestellt werden sollen sowie keine Tatsachen, sondern – bezüglich der Einhaltung der Abfallhierarchie – eine Rechtsfrage unter Beweis gestellt wurde, die aber vom Gericht selbst zu beurteilen ist (Grundsatz iura novit curia).
Unschädlich sei letztlich der Umstand, dass die Untersagungsverfügung der Beklagten ursprünglich nicht auf eine fehlende Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gestützt wurde, da das Gericht über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von Amts wegen zu befinden habe.
Die dargestellte Rechtsprechung steht im deutlichen Widerspruch zur gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis anderer Bundesländer (z. B. NdsOVG v. 15.08.2013 – 7 M E 62/13), insbesondere der Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen (zuletzt VG Düsseldorf v. 08.08.2014 – 17 K 5343/13). Die inhaltlichen Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 KrWG werden hier auf ein Minimum reduziert. Insbesondere wird vertreten, dass hinsichtlich „klassischer“ Verwertungsabfälle angesichts des deutlich positiven Marktwerts grundsätzlich eine ordnungsgemäße Verwertung unterstellt werden kann.
Auf die inhaltlich bestimmten Darlegungsanforderungen kann jedoch gerade auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Interessenlage, die derzeit wohl eine ordnungsgemäße Verwertung intendiert, verzichtet werden. „Denn diese ist volatil und es wäre auch im Hinblick auf die verschiedenen Abfallfraktionen beim Gesetzesvollzug schwierig, die Darlegungspflichten jeweils nach der Abfallart abzustufen“ (BayVGH v. 16.06.2014 – 20 ZB 14.885).