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Aktuelles-Beitrag vom

Gruneberg Rechtsanwälte, Köln

Pressemitteilung: Etappensieg der kommunalen Entsorger in den PPK-Verhandlungen mit den Systembetreibern

Landgericht Köln entscheidet zugunsten der Entsorgungswirtschaft.

(Köln, den 08.05.2012) Operativ tätigen kommunalen Entsorgern, die PPK-Verkaufsverpackungen ohne einen entsprechenden Erfassungsvertrag mit den Systembetreibern miterfassen, steht ein Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zu. Das hat jetzt das Landgericht Köln in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt, wie die Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte in Köln mitteilt.

Hintergrund des Rechtsstreits waren gescheiterte Verhandlungen über den Abschluss eines Erfassungsvertrages zur Miterfassung von PPK-Verkaufsverpackungen aus dem Jahr 2010 zwischen dem VIVO Kommunalunternehmen AöR aus Bayern und einem großen Systembetreiber. Dieser nutzte nämlich das kommunale Erfassungssystem auch zur Miterfassung des auf ihn entfallenen Anteils der PPK-Verkaufsverpackungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung (VerpackV). Dieses Rechtsverhältnis wird zivilrechtlich durch einen sogenannten Erfassungsvertrag ausgestaltet, der auf Grundlage des Kooperationsprinzips zwischen den operativ tätigen kommunalen Entsorgern und den Systembetreibern verhandelt werden muss. Im vorliegenden Fall hatten die gescheiterten Verhandlungen zur Folge, dass der kommunale Entsorger ohne jegliche vertragliche Grundlage und ohne einen entsprechenden Kostenersatz Verkaufsverpackungen der Systembetreiber miterfasst hatte.

„Das Landgericht Köln stellt nunmehr in einem Grundurteil in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass der operativ tätige Entsorger in derartigen Fällen eines vertragslosen Zustandes grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz auf Grundlage des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Systembetreiber hat“, so Dr. Ralf Gruneberg, dessen Kanzlei das Verfahren begleitet und vertreten hat (Associate: Stefanie Pieck ).

Dabei betont die Kammer, dass der Zivilrechtsweg auch unabhängig von einem etwaigen verwaltungsrechtlichen Mitbenutzungsanspruch nach der Verpackungsverordnung eröffnet ist, da die Systembetreiber auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen tätig sind. Zudem stellen die Richter fest, dass der kommunale Entsorger durch die Miterfassung des PPK-Verkaufsverpackungsanteils ein Geschäft des Systembetreibers geführt habe.

Auch die umstrittene Frage, ob der Entsorger auch ohne Vertrag den sog. „Mengenstromnachweis“ an den Systembetreiber herausgeben muss, hat das Gericht klar dahingehend beantwortet, dass eine solche Verpflichtung nur auf Grundlage eines entsprechenden Erfassungsvertrages besteht.

Die Höhe des Aufwendungsersatzes kann zudem im Rahmen einer üblichen Vergütung, die für die Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen angenommen wird, bestimmt werden. Dies wird im weiteren Verfahren konkretisiert. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass etwaige aus der PPK-Vermarktung erzielten Erlöse keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches haben.

„Diese Entscheidung stellt aus Sicht der kommunalen Entsorgungswirtschaft einen wichtigen Beitrag für mehr Rechtssicherheit im Verhältnis zu den Systembetreibern dar“, so Gruneberg in einer ersten Einschätzung.  „Einige wichtige Rechtsfragen, die in den vergangenen Jahren in den Verhandlungen zwischen den kommunalen Entsorgern und den Systembetreibern stets kontrovers diskutiert wurden, hat das Gericht mit dieser Entscheidung geklärt“. Das Urteil ist noch nicht formell rechtskräftig.

Gruneberg Rechtsanwälte ist eine auf das kommunale Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei, die ausschließlich kommunale Unternehmen und Gebietskörperschaften sowie kommunale Organisationen in allen kommunalwirtschaftsrechtlichen Fragestellungen bundesweit berät.

Nähere Auskünfte bei:

Gruneberg Rechtsanwälte
Dr. Ralf Gruneberg
Alte Wagenfabrik
Vogelsanger Str. 321
50827 Köln
Tel.: 0221/270 70 50
Fax: 0221/270 705 99
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