Aktuelle Entwicklungen in der Kommunalwirtschaft

15.11.2025

In mittlerweile guter kölscher Tradition fand am 07. November 2024 zum wiederholten Male eine Fachtagung der Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte statt, in der über aktuelle Entwicklungen, Strategien und Lösungsoptionen für die kommunale Wirtschaft diskutiert wurde. Die rund 80 Teilnehmer:innen lobten durchweg die breite Themenpalette, die kompetenten, engagierten Referent:innen sowie den Praxisbezug und die zahlreichen Umsetzungsbeispiele aus der kommunalen Entsorgungswirtschaft.

Schwerpunkt am Vormittag war der Beitrag der kommunalen Entsorgungswirtschaft zu den Megatrends Nachhaltigkeit, Green Deal, Circular Economy und Klimaschutz. Auch praktische Beispiele zur Wiederverwendung in der kommunalen Umsetzung sowie die Strategien der Landeshauptstadt München gegen Ressourcenverschwendung im Projekt „Zero Waste Munich“ wurden thematisiert. In diesem Zusammenhang wurden auch Nachhaltigkeitsstrategien in kommunalen Unternehmen sowie der Beitrag der kommunalen Abfallwirtschaft zur kommunalen Wärmeplanung diskutiert. Ein Highlight der Veranstaltung bildeten auch die aktuellen Fragen rund um die Umsetzung des BEHG in der thermischen Abfallbehandlung sowie Aspekte des öffentlichen Preisrechts in kommunalen Entsorgungsverträgen, zu denen Herr Prof. Andreas Hoffjan von der TU Dortmund engagiert und anschaulich vortrug.

Auch die klassischen abfallrechtlichen Themen wie der Dauerbrenner Verpackungsrecht sowie neue gesetzliche Anforderungen an die Getrennterfassung am Beispiel Bioabfall kamen nicht zu kurz.

Gleichzeitig wurde auf der Veranstaltung die neu gegründete G & H kommunal Beratung GmbH vorgestellt, die sich zur Aufgabe gemacht hat, kommunale Unternehmen bei der Erreichung ihrer Nachhaltigkeitsziele und beim Aufbau einer curricularen, ökologisch verantwortlichen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Auch die strategische Beratung bei kommunalen Logistik- und Infrastrukturprojekten sowie Politikberatung für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft gehören zum Angebot der neuen G & H kommunal Beratung. Die hohe Kompetenz der Gesellschaft wird durch langjährige, umfangreiche Erfahrungen der Gesellschafter und Kooperationspartner der Gesellschaft, die allesamt über langjährige Führungserfahrung in der kommunalen Entsorgungswirtschaft verfügen, gewährleistet. So gehört Patrick Hasenkamp, der langjährige ehemalige Werkleiter der AWM Münster und Vizepräsident im Verband kommunaler Unternehmen, zu den Gründern.

Insgesamt eine gelungene Veranstaltung, die den Ansatz der Kanzlei, eine Plattform und ein Themennetzwerk für die kommunale Wirtschaft anzubieten, weiterentwickelt. Mit der Gründung der Kommunalberatung werden zudem strategische, technische und ökonomische Aspekte abgedeckt, die weit über rein rechtliche Themenstellungen hinausgehen.

Die Veranstaltung soll auch in Zukunft in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

I. Sachverhalt

Die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems durch die Systeme ist zumeist Gegenstand langwieriger Verhandlungen zwischen dem örE einerseits und den Systemen, vertreten durch den nach § 22 Abs. 7 VerpackG bestellten gemeinsamen Vertreter, andererseits. Neben der Höhe des Mitbenutzungsentgelts sind auch die Konditionen der gemeinsamen Verwertung und/oder Herausgabe umstritten. In einigen Fällen einigten sich die Vertragsparteien auf eine gemeinsame Verwertung, die Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch an die Systeme wurde hingegen ausgeschlossen.

Hiergegen wehr(t)en sich allerdings einige Systeme und fordern, trotz der ausdrücklichen vertraglichen Regelung, eine Herausgabe ihres Anteils am Sammelgemisch. Sie vertreten die Auffassung, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG, wonach eine Abstimmungsvereinbarung oder Änderungen hierzu dann zustande kommt, wenn mindestens zwei Drittel der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme dieser zustimmen, keine Anwendung auf Regelungen finden, die die gemeinsame Verwertung und/oder den Ausschluss einer Herausgabe betreffen. Allein Vereinbarungen zur gemeinsamen Sammlung der PPK-Abfälle könnten durch Mehrheitsbeschluss durch den gemeinsamen Vertreter vereinbart werden. Regelungen zur gemeinsamen Verwertung seien dagegen individuell zwischen jedem System und dem örE abzustimmen.

II. Entscheidung VG Neustadt an der Weinstraße

In einer jüngst hierzu ergangenen Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße urteilten die Richter nunmehr, dass vermeintliche Schadensersatzansprüche der Systeme wegen unterbliebener Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch allein auf eine mögliche Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu stützen seien. Diese Ansprüche müssten allerdings vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Im Einzelnen: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatten sich ein örE sowie die Systeme im Wege der Verhandlungen einer Anlage 7 auf den Ausschluss einer Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch an die Systeme einigen können. Hiergegen wehrte sich ein System und kürzte das an den örE zu zahlende Mitbenutzungsentgelt um einen vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch wegen fehlender Herausgabe seines Anteils am Sammelgemisch. Die hiergegen durch den örE erhobene Klage führt nunmehr zu einem Vorbehaltsurteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO. In diesem erkannten die Richter den Anspruch des örE zwar an, setzten zugleich die Entscheidung über den im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus. Denn dieser könne allein auf einer möglichen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer solchen Forderung allerdings nur dann erfolgen, wenn diese rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten ist, da die Entscheidung über eine Amtspflichtverletzung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit falle. Da beide Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren, setzte das Gericht die Entscheidung über eine Aufrechnung aus.

Das System ist nunmehr aufgefordert, seinen Schadensersatzanspruch zunächst vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Erst wenn ein solcher Anspruch dann rechtskräftig festgestellt wurde, kann eine Aufrechnung erfolgen.

Damit obliegt es erneut der Zivilgerichtsbarkeit, sich mit den detaillierten Fragen zum Verpackungsrecht auseinanderzusetzen.