In einem aktuellen Urteil vom 27.01.2015 bestätigte das Verwaltungsgericht Würzburg eine Untersagungsverfügung gegen ein bundesweit tätiges Unternehmen im Bereich gewerblicher Alttextilsammlungen (Az: W 4 K 13.951). Die Feststellungen des VG Würzburg sind insofern begrüßenswert, da sowohl die überzeugende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den inhaltlichen Anforderungen einer umfassenden Darlegung der Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit auf allen unterschiedlichen Verwertungsebenen aufgenommen und bestätigt wurde (vgl. dazu bereits Beitrag Gruneberg/Frank, VKS-News 1/2014; Frank, VKS-News 10/2014) als auch wichtige Aussagen zur Rechtmäßigkeit eines vielen kommunalen Entscheidungsträgern gut bekannten gewerblichen „Geschäftsmodells“ (so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 – 20 B 355/13), welches das Aufstellen von Sammelcontainern fortwährend weitestgehend nach Belieben ohne erforderliche Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Gegenstand hat, zum Gegentand hat.
Obgleich das VG Würzburg die Untersagungsverfügung bereits wegen unzureichender Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bestätigte, stellte dieses – selbstständig tragend – weitere umfassende Ausführungen zur Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG an. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen sei vorliegend aufgrund der ermittelten Tatsachen sowie des nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalls und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen begründeter Prognosen nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere sei für eine Untersagung bereits eine negative Prognose ausreichend, so dass es entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung gerade keiner konkreten Feststellungen der Unzuverlässigkeit bedürfe. Eine negative Prognose könne sich dabei gerade auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet zwar noch keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bieten, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme jedoch dann rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen ließen.
Dies sei vorliegend sowohl beim Prokuristen der Klägerin als die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person, bei einer – ebenfalls einschlägig – bekannten und als Komplementär der Klägerin (persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin) fungierenden Gesellschaft als auch bei deren Geschäftsführer vorliegend der Fall (Gesamtbetrachtung aller Sammlungs- und entsorgungsrelevanten Umstände).
Darüber hinaus sei auch das in einem Vergleich beendete Gewerbeuntersagungsverfahren (§ 35 GewO) gegen einen gewerblichen Sammler und die darin festgestellte positive Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kein Umstand, der die im Rahmen des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG zu treffende Prognoseentscheidung beeinflussen könne. Denn zunächst handelt es sich bei der Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen um zwei eigenständige Regelungen. Zum anderen hat die Abfallrechtsbehörde die das zur Entscheidung berufene Gericht auf Basis aller verfügbaren und relevanten Informationen eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen, ohne sich dabei der von einer anderen Behörde getroffenen Entscheidung anschließen zu müssen.
Obgleich das Gericht die Frage offen ließ, ob eine unvollständige Anzeige ausreichend ist, um eine Untersagung wegen Bedenken der Zuverlässigkeit zu rechtfertigen oder ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit das Unternehmens auf Artikel in Tageszeitungen oder Internetrecherchen gestützt werden können, um dadurch das in mehreren Städten und Gemeinden vorherrschende „wilde“ und „illegale“ Aufstellen von Sammelbehältern darzulegen, spricht nach Auffassung des Gerichts gleichwohl vieles dafür, auch diese Anhaltspunkte als Indizien im Rahmen der Prognoseentscheidung zur Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Personen zuzulassen.
Begründungsaufwand und Deutlichkeit der gerichtlichen Feststellungen sind begrüßenswert. Angesichts der angespannten Wettbewerbssituation auf den gewerblichen Alttextilmärkten ist ein bestimmendes ordnungsbehördliches Einschreiten auch nach den abfallrechtlichen Eingriffsermächtigungen erforderlich, um insbesondere kommunale Erfassungsstrukturen sowie rechtmäßige gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen vor wettbewerbswidrigen und unlauteren Unternehmen zu schützen.
Gruneberg Rechtsanwälte vertritt bundesweit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und ihre kommunalen Erfüllungsgehilfen vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten.